12.1.4. Mit der Replik wurde geltend gemacht, der Einkauf von Pferden sei nicht doppelt erfasst worden. Die Einkaufspreise für Pferde bei Frau I. beliefen sich auf EUR 3'000.00 bis EUR 4'500.00. Schon aus diesem Grund könne der Betrag von EUR 8'600.00 nicht dem Einkaufspreis für ein Pferd entsprechen. Die Rekurrentin habe zwei Pferde zurückgeben müssen, die durch zwei andere Pferde ersetzt worden seien. Es wird zugestanden, dass ein doppelt erfasster Aufwand von EUR 8'600.00 (verbucht mit CHF 10'627.25) aufzurechnen sei. Dementsprechend wurde der im Rekursverfahren gestellte Antrag angepasst.