Die Rekurrentin habe in einer regelmässigen Geschäftsbeziehung mit der Verkäuferin der Pferde gestanden. Die teilweise Bankzahlung werde von der Verkäuferin bestätigt. Der angeblich fiktive Verkauf eines Pferdes werde von der Steuerkommission nicht belegt. Die Aufrechnung von CHF 25'000.00 sei unbegründet.