12.1.2. Im Rekurs wird dagegen erklärt, die Steuerkommission Q. sei zu Unrecht von einer Nichtverbuchung des Erlöses aus dem Verkauf eines Pferdes ausgegangen. Beim Kauf der mit der Rechnung vom 17. Juni 2014 aufgeführten vier Pferde sei ein Teil des Kaufpreises mit EUR 8'600.00 per Bank und der Rest mit EUR 8'400.00 bar bezahlt worden. Leider habe der Treuhänder den ganzen Betrag als Barzahlung verbucht. Die Annahme, es gebe im Pferdehandel nur Barzahlung oder Barkasse, sei nicht zutreffend. Ausnahmen seien, wie vorliegend, möglich. Die Rekurrentin habe in einer regelmässigen Geschäftsbeziehung mit der Verkäuferin der Pferde gestanden.