Es verbleibe somit kein Raum für handelsrechtlich oder steuerrechtlich begründete Aufrechnungen in der Einzelunternehmung. Diese Betrachtung sei unabhängig davon, zu welchen Werten die übertragenen Aktiven in die C. GmbH übernommen worden seien, da ausschliesslich die in der Steuerbilanz festgelegten Werte massgeblich seien. 11.2. Umstritten ist nach den Darlegungen in Rekurs/Replik und Vernehmlassung noch der Wert der per tt.mm. 2014 in die C. GmbH eingebrachten Fahrzeuge. Dass die drei Fahrzeuge (Peugeot, Pferdeanhänger, VW Golf) zum Geschäftsvermögen der Rekurrentin (Einzelunternehmung) gehörten ist unbestritten. Demnach ist der den Fahrzeugen zugewiesene Wert zu überprüfen.