11.1.4. Mit der Replik wird festgestellt, dass mit der Vernehmlassung der Fahrzeugbestand nicht mehr in Frage gestellt werde, womit gegenüber dem Einspracheentscheid eine abweichende Position eingenommen werde. Die Vorinstanz gebe nicht an, wieso die Fahrzeuge überbewertet sein sollten. Im Fall einer Überbewertung müsste eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden. Es verbleibe somit kein Raum für handelsrechtlich oder steuerrechtlich begründete Aufrechnungen in der Einzelunternehmung.