Im Einspracheverfahren wurde die Aufrechnung von CHF 500.00 ("Mehrfachentnahme") gestützt auf die Begründung der Korrekturen vom 20. August 2019 aufgehoben, hingegen an der Aufrechnung von CHF 39'500.00 festgehalten. Mit der Einbilanzierung eines Gutes in die Einzelunternehmung sei nach aussen neues Vermögen geschaffen worden, indem die Einzelunternehmung ein der Rekurrentin zurechenbares höheres Eigenkapital ausweise. Steuerlich sei der Verkehrswert des in die Einzelunternehmung einzubilanzierenden Aktivums nachzuweisen. Bis heute sei weder der seinerzeitige Erwerb der Fahrzeuge, noch der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung nachgewiesen. Wenn weder der Kauf noch die Fi-