der Inventarliste aufgeführten Gegenstände objektiv nicht möglich ist. Insofern ist am Bestand der inventarisierten Objekte nicht zu zweifeln. Bezüglich der Bewertung ist zu beachten, dass vom Nutzwert der aktivierten Utensilien und nicht – wie es die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu tun scheint – von einem Liquidationswert auszugehen ist. Insofern kommt auch Schubkarren, Stallwerkzeug und Pflegeprodukten ein Wert zu. Im Ergebnis erscheinen die eingesetzten Werte nicht unhaltbar. Dementsprechend ist auf die angegebenen Werte abzustellen. Die Aufrechnung ist daher aufzuheben und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.