10.3. Weiter ist auf den Bestand und die Bewertung der mit "Inventarliste Stall A., X-Strasse 15, Q." vom tt.mm. aufgezählten Gegenstände einzugehen. Dabei haben die Behörden den Sachverhalt grundsätzlich so abzuklären, dass sie von den relevanten Tatsachen "voll überzeugt" sind (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern genügt, wenn die Steuer- bzw. die Steuerjustizbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen einer relevanten Tatsache überzeugt ist.