10.2. Nach den Darlegungen in Rekurs und Replik ist davon auszugehen, dass die als "Stalleinrichtungen" bzw. Stallzubehör" verbuchten Positionen die identischen Objekte (Aktiven) betreffen. Insofern ist die doppelte Verbuchung in der C. GmbH und entsprechend die Gutschrift auf dem Kontokorrent Gesellschafter zu berichtigen. Die doppelte Erfassung ist – da die entsprechenden Objekte gar nicht physisch (doppelt) vorliegen – handelsrechtwidrig, so dass eine Bilanzberichtigung vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich auch, dass keine doppelte Privatentnahme abzurechnen ist. Die entsprechende Aufrechnung ist zu streichen und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.