Die Annahme einer nicht verbuchten Privatentnahme sei nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz bleibe den Nachweis schuldig, dass es überhaupt ein nicht verbuchtes Aktivum in der Einzelunternehmung gegeben habe. Auf jeden Fall könne die Falschverbuchung in der C. GmbH nicht als einziger Beweis für die Existenz eines Aktivums in der Einzelunternehmung herangezogen werden. Das doppelt verbuchte Aktivum und die Zunahme des Kontokorrents auf der Passivseite seien je erfolgsneutral auszubuchen. Es habe kein Vermögenszuwachs stattgefunden