Frage gestellt worden. In der Vernehmlassung werde demgegenüber wieder die Werthaltigkeit in Frage gestellt. Zu Unrecht werde mit der personalisierten Eigenschaft der Stalleinrichtung die geschäftliche Funktion in Frage gestellt. Gemäss der eingereichten Inventarliste handle es sich bei den meisten Gegenständen nicht um Gebrauchsgegenstände, sondern um aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter. Die Vorinstanz habe nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb die Aktiven überbewertet seien. Es sei realitätsfremd zu behaupten, die Aktiven hätten überhaupt keinen Wert.