"Personalisierten" Gebrauchsgegenständen komme praktisch kein Wert mehr zu. Sodann sei die Aufwertung eines Aktivums zu Gunsten der Erfolgsrechnung zu buchen, was vorliegend unterlassen worden sei. Massgebend sei nicht, dass ein Sachverhalt in der C. GmbH doppelt erfasst worden sei, sondern dass sich die Rekurrentin damit einen Kapitalanspruch habe gutschreiben lassen, der offensichtlich aus einer Entnahme aus der Einzelunternehmung stamme. Mit der Buchung werde dieser Sachverhalt dargestellt. Im Endeffekt sei die Kapitalgutschrift in der juristischen Person in Rechtskraft erwachsen.