Entgegen der Auffassung der Steuerbehörden liege aufgrund einer doppelten Erfassung der Stalleinrichtung bei der C. GmbH keine nicht verbuchte Privatentnahme vor. Vielmehr handle es sich bei der doppelten Erfassung der Stalleinrichtung bei der C. GmbH um eine Fehlbuchung des Treuhänders anlässlich der Übertragung der Aktiven von der Einzelunternehmung auf die juristische Person. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei der Stalleinrichtung und beim Stallzubehör um zwei unterschiedliche Aktivposten handle. Da es sich beim Stallzubehör um in der Einzelunternehmung bereits aktivierte Gegenstände handle, bestehe kein Grund für die Annahme einer Privatentnahme.