Aufwertungen seien handelsrechtlich zu verbuchen. Das sei hier nicht der Fall. Werde ein nicht existierendes oder überbewertetes Aktivum handelsrechtlich verbucht, sei der entsprechende - 16 - Buchwert falsch, weil er gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstosse. Wo es keinen Wert gebe, gebe es auch kein Steuersubstrat. Die Übertragung der Stalleinrichtung auf die C. GmbH sei zum Buchwert von CHF 12'000.00 nach Abschreibungen von CHF 2'100.00 erfolgt. Die Aufrechnung von CHF 14'100.00 entbehre jeglicher Grundlage.