Es sei von den Steuerbehörden nicht ansatzweise begründet worden, weshalb ein legitimer Verdacht für den fehlenden Bestand der aktivierten Objekte bestehen sollte. Wenn der Bestand der Objekte verneint werde, liege darin ein Ermessensmissbrauch. Der Bestand und die Werthaltigkeit der Objekte könne nicht gleichzeitig in Zweifel gezogen werden. Ein nicht existierendes oder überbewertetes Aktivum könne handelsrechtlich nicht aufgewertet werden. Die Aufwertung über den Verkehrswert verstosse gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts. Das Steuerrecht sehe keine Korrekturnorm im Sinne einer steuerlichen Aufwertung vor. Aufwertungen seien handelsrechtlich zu verbuchen.