10.1.2. Mit Rekurs wurde geltend gemacht, in der ersten Jahresrechnung 2014 sei die Stalleinrichtung nicht aufgeführt worden, da diese als Milchbüechlirechnung ohne Aktivierung von Wirtschaftsgütern geführt worden sei. Hingegen sei die Stalleinrichtung in der Inventarliste per tt.mm. 2014 mit weiteren für den Pferdebetrieb typischen Objekten mit realistischen Werten enthalten gewesen. Da die Stalleinrichtung in der Buchhaltung der C. GmbH aktiviert worden sei, sei es nur logisch, dass diese ebenfalls in der neu erstellten Jahresrechnung 2014 der Einzelunternehmung aktiviert worden sei. Die aktivierten Objekte befänden sich seit Jahren im Eigentum der Rekurrentin.