gen ausgewiesen worden, ebensowenig seien solche in der Steuererklärung der Rekurrentin vermerkt. Der Vermögensvergleich lasse keinen Spielraum für die Neuanschaffung von Stalleinrichtungen aus privaten Mitteln zu. Trotz Aufforderung zur Aktenergänzung sei weder der Nachweis für den physischen Besitz, noch über den mutmasslichen Verkehrswert der einbilanzierten Gegenstände erbracht worden. Dementsprechend gelte die ganze Einbringung als unterlassene Aufwertung von Aktiven. Die Mehrfacheinbringung des "Stall-Mobiliar -/+ Einrichtung" werde in der Stellungnahme der Rekurrentin vom 24. April 2019 bestätigt.