6.4. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit offensichtlich nicht vor. Ob die Begründung korrekt war, ist nicht im Rahmen der (formellen) Begründungspflicht zu prüfen, sondern der Beurteilung der von der Rekurrentin erhobenen materiellen Einwendungen. Ebenso wird die Begründungspflicht im Rekursverfahren nicht verletzt, wenn sich die Vorinstanz in der -9- Vernehmlassung nicht zu Vorbringen der Rekurrentin äussert. Allenfalls können sich Fragen der Beweislast stellen.