6.3. Das Schreiben des Vertreters der Rekurrentin vom 24. April 2019 blieb nicht unbeachtet, zumal die Stellungnahme verdankt wurde und die Aufforderung zur Aktenergänzung vom 7. Mai 2019 auslöste. Es ist sodann festzustellen, dass das Schreiben vom 24. April 2019 (Stellungnahme zum Buchprüfungsbericht vom 18. Oktober 2018) im Einspracheentscheid erwähnt ist. Die Stellungnahme blieb damit offensichtlich nicht unberücksichtigt.