6. 6.1. Im Rekurs wird in Rz 33 ausgeführt, die Vorinstanz sei betreffend Stalleinrichtung/Stallmobiliar von einer "unterlassenen Aufwertung von Aktiven" ausgegangen. Auf die im Schreiben vom 24. April 2019 vorgebrachten Argumente sei die Steuerkommission im Einspracheentscheid dann überhaupt nicht eingegangen. Damit sei die Begründungspflicht verletzt worden. Weiter wird mit der Replik ausgeführt, die Vorinstanz habe sich auch im Rekursverfahren nicht abschliessend zu den Argumenten der Rekurrentin (siehe insbesondere Ziff. 7 Satzbestimmendes Einkommen) geäussert.