5.5. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich nicht feststellen. An diesem Ergebnis ändern auch die vom Vertreter der Rekurrentin angeführte Aufsichtsfunktion des KStA und der Grundsatz von Treu und Glauben nichts. Wie ausgeführt sind für die Behandlung von Einsprachen die Steuerkommissionen zuständig. Dieses Wissen muss dem in rechtlichen und steuerlichen Belangen sehr erfahrenen Vertreter zweifellos angerechnet werden. Es insbesondere deshalb unverständlich, dass er kein schriftliches Vorladungsbegehren an die Steuerkommission Q. stellte.