Zum anderen wird das in der Replik eingefügte Zitat aus dem Zusammenhang gerissen, zumal einleitend ausgeführt wird, "[w]eder aus der Einsprache noch aus einer der später verfassten Antworten auf Aktenergänzungen geht ein erkennbares Begehren um Vorladung hervor." Mit dem folgenden Verweis auf das Schreiben vom 28. November 2018 konnte sich die Steuerkommission Q. in formeller Hinsicht dann nur auf das Gesuch um Einsetzung eines ausserordentlichen Steuerkommissärs beziehen. Darüber hinaus ist der zitierten Passage nur zu entnehmen, dass die Steuerkommission Q. von sich aus eine Besprechung als nicht notwendig erachtete.