5.2.2. In der Vernehmlassung wurde von der Vorinstanz geltend gemacht, ein Vorladungsbegehren sei nie gestellt worden. Weiter wurde ausgeführt, dass weder der Einsprache noch der Stellungnahmen zu verlangten Aktenergänzungen ein Vorladungsbegehren zu entnehmen sei. Es werde erstmals zur Kenntnis genommen, dass beim KStA im Verfahren Vorladung verlangt worden sei. Der Vertreter der Rekurrentin habe sich mit der materiellen Stellungnahme vom 24. April 2019 an die zuständige Behörde gewandt, ohne jedoch ein Vorladungsbegehren auch nur zu erwähnen. Sie könne sich daher heute nicht mehr auf einen Verfahrensmangel berufen.