Indem der Einspracheentscheid von der Steuerkommission Q. mit den Aufrechnungen ohne vorherige Anhörung gefällt worden sei, habe die Steuerbehörde treuwidrig gehandelt. Aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung der Steuerkommission Q. sei zudem zu schliessen, dass sie von einem Vorladungsbegehren Kenntnis gehabt haben müsse. -6-