Entgegen der Zusagen der Steuerbehörden habe jedoch keine Besprechung stattgefunden. Dass die Steuerkommission Q. keine Kenntnis von der Vereinbarung mit dem KStA gehabt haben will, sei nicht ganz nachvollziehbar, da der Leiter der Unterabteilung Veranlagung des KStA mit dem Steuerkommissär in Verbindung gestanden habe. Dessen ungeachtet sei die Vereinbarung einer Besprechung aufgrund der Aufsichtsfunktion des KStA auch für die Steuerkommission Q. verbindlich gewesen. Indem der Einspracheentscheid von der Steuerkommission Q. mit den Aufrechnungen ohne vorherige Anhörung gefällt worden sei, habe die Steuerbehörde treuwidrig gehandelt.