5.2. 5.2.1. Die Rekurrentin lässt mit Rekurs und Replik geltend machen, am 15. Januar 2019 habe der Leiter der Unterabteilung Veranlagung des KStA in einem Telefongespräch mit dem Vertreter der Rekurrentin einer Besprechung unter der Voraussetzung zugestimmt, dass vorerst zum Buchprüfungsbericht eine schriftliche Stellungnahme eingereicht werde. Mit Schreiben vom 24. April 2019 sei zum Buchprüfungsbericht Stellung genommen worden. Eine Kopie dieses Schreibens sei dem Leiter der Unterabteilung Veranlagung des KStA zugestellt worden. Entgegen der Zusagen der Steuerbehörden habe jedoch keine Besprechung stattgefunden.