3. Die Rekurrentin lässt den Einspracheentscheid sowohl in formeller, wie auch in materieller Hinsicht rügen. Vorerst ist auf die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs [Verletzung des Rechts auf Vorladung vor die Steuerkommission im Einspracheverfahren, Verletzung der Begründungspflicht]) einzugehen. Anschliessend sind die materiellen Rügen zu behandeln.