3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 7.2. Mit Entscheid vom 11. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat vom Kantonalen Steueramt die Akten der C. GmbH betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 beigezogen. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat von A. die Buchhaltungsordner 2014 eingeholt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: