2. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2017 erhob A. mit Schreiben vom 16. März 2017 Einsprache. Sie stellte den Antrag, auf die ermessensweise Aufrechnung sei zu verzichten. Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei gestützt auf den neu erstellten Abschluss auf der Basis eines Reingewinnes von CHF 27'692.00 festzusetzen. Sodann wurde beantragt, es sei per 31. Dezember 2014 ein Bargeldbestand von CHF 40'000.00 zu erfassen.