6. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Sodann ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 1'852.95 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) und ist angemessen. - 18 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der privilegiert zu besteuernde Liquidationsgewinn auf CHF 23'026.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.