kung der rechtskräftigen Veranlagungen entgegen. Sodann kann eine Besteuerung auch nicht gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2009 (WBE 2008.291) nachgeholt werden. 5.6. Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen. Das privilegiert zu besteuernde Einkommen reduziert sich auf CHF 23'026.00 (CHF 25'500.00 abzüglich CHF 2'474.00 [9.7 % AHV]).