5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Veranlagung 2002 der Rekurrentin und ihres verstorbenen Ehemannes über den Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes an den Sohn abgerechnet wurde. Diese Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenso wurde mit der Veranlagung 2008 über den Verkauf vom Sohn an C. (1937) sel. abgerechnet. Dabei wurde ein Gewinn von CHF 11'200.00 aus dem Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes besteuert. Allein aus diesen Gründen kann bei der Privatentnahme im Jahr 2017 nicht in den Jahren 2002 und 2008 allenfalls Versäumtes nachgeholt werden. Diesem Ansinnen steht die Sperrwir- - 17 -