Rückkauf des landwirtschaftlichen Betriebes an den Vater ist ein privates Geschäft. Abrechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss Buchhaltung vom 31.12.2007 (…)" erfasst werden sollten, wurde aufgrund der Stellungnahme des Vertreters der Rekurrentin vom 28. Dezember 2009 – dieser ging von einem gemäss § 27 Abs. 4 StG zu erfassenden Gewinn von CHF 11'200.00 aus – auf die Besteuerung verzichtet. Mit der Aktennotiz des LE KStA vom 14. Januar 2010 an die Steuerkommission S. (damaliger Wohnort von D. [1966]) wird festgehalten: "Der Gewinn ist gemäss Vorschlag des Vertreters als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit einzusetzen (CHF 11'200.00)."