5.4.3. Von der Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen wurde, dass sowohl beim Verkauf von C. (1937) sel. an D. (1966) im Jahr 2002, als auch im Jahr 2008 bei der Rückübertragung jeweils Einkommenssteuerfolgen resultierten. Mit der Steuerveranlagung 2002 von C. und A. wurden Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit besteuert. Die erfassten CHF 700.00 basierten auf einer Deklaration mit dem Fragebogen Kapitalgewinne, welcher am 21. Oktober 2004 unterzeichnet und in der Folge eingereicht worden war. Diese Deklaration wurde vom damaligen LE KStA am 2. Februar 2005 geprüft und bestätigt.