5.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben, dass die in den Jahren 2002 und 2008 bezahlten Kaufpreise dem Verkehrswert/Marktwert des Landwirtschaftsbetriebes entsprachen. Handelt es sich bei den bezahlten Preisen um den Verkehrswert/Marktwert, gelten damit in handelsrechtlicher Hinsicht die bezahlten Preise als Anschaffungskosten, bis zu deren Höhe eine Bilanzierung vorgenommen werden kann. Der verstorbene Ehemann der Rekurrentin hat per 1. Januar 2008 im Umfang des bezahlten Kaufpreises von CHF 165'000.00 eine Eröffnungsbilanz (datiert vom 2. Juli 2009) erstellt, welche mit der Selbstdeklaration 2008 eingereicht wurde. Es wurde keine Aufwertung vorgenommen.