5.4. 5.4.1. In rechtlicher Hinsicht haben sich die gesetzlichen Grundlagen mit der Unternehmenssteuerreform II ab dem 1. Januar 2011 teilweise verändert (vgl. dazu die in Erw. 3.1. zitierten Ausführungen des Bundesgerichtes). So wird beim die Anlagekosten übersteigenden grundstückgewinnsteuerpflichtigen Wertzuwachs nicht automatisch von einem Steueraufschub ausgegangen. Dieser ist zu beantragen und dauert längstens bis zum Verkauf der Grundstücke. Damit kann an der in Erw.