StG müssen demgemäss steuerlich betrachtet bei Übernahme denjenigen des Veräusserers entsprechen, auch wenn er unter dem Buchwert beim Veräusserer erwirbt und dementsprechend einbucht. Wertet der Übernehmer bei Einbuchung eines zu einem unter den Anlagekosten liegenden Preis übernommenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks dieses gegenüber dem Übernahmepreis auf, löst dies demgemäss bei ihm Einkommensteuerfolgen aus."