StG steuerbaren Kapitalgewinns aber die (niedrigeren) Anlagekosten des Übernehmers bei der Betriebsübernahme als massgeblich betrachtet würden: Die Differenz zwischen dem Buchwert beim Veräusserer und dem niedrigeren Übernahmewert beim Erwerber entginge damit der Einkommensbesteuerung. Die Anlagekosten des Übernehmers gemäss § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StG müssen demgemäss steuerlich betrachtet bei Übernahme denjenigen des Veräusserers entsprechen, auch wenn er unter dem Buchwert beim Veräusserer erwirbt und dementsprechend einbucht.