Abs. 4, 95 Abs. 4, 106 StG). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Gesetzgeber damit Besteuerungslücken in Kauf nehmen wollte. Eine Lücke würde jedoch in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls bei einem späteren Liegenschaftsverkauf resultieren, wenn zwar für die Ermittlung der (aufgeschobenen) Grundstückgewinnsteuer auf die ursprünglichen Erwerbskosten (zuzüglich der Aufwendungen) abgestellt würde, für die Ermittlung des gemäss § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StG steuerbaren Kapitalgewinns aber die (niedrigeren) Anlagekosten des Übernehmers bei der Betriebsübernahme als massgeblich betrachtet würden: