Diese Lösung kann sich nicht nur auf den Wortlaut von § 27 Abs. 4 StG stützen, sondern ist auch aus steuersystematischen Gründen geboten: Der Gesetzgeber hat im neuen Steuergesetz zwar einen Systemwechsel vollzogen, indem er Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens nicht mehr generell der Einkommensteuer unterwirft (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG), sondern den Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer und die wiedereingebrachten Abschreibungen der Einkommensteuer unterstellt (§§ 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4, 95 Abs. 4, 106 StG).