Sollte es sich so verhalten, hat der Sohn des Beschwerdeführers, der die Liegenschaften erst übernommen, aber noch keine Abschreibungen darauf vorgenommen hat, nämlich zwar keine Abschreibungen wieder eingebracht, indessen eine Aufwertung gegenüber dem Übernahmepreis vorgenommen und diese Aufwertung bleibt unter den Anlagekosten. Diese Lösung kann sich nicht nur auf den Wortlaut von § 27 Abs. 4 StG stützen, sondern ist auch aus steuersystematischen Gründen geboten: