Davon ist dann auszugehen, wenn er die Grundstücke über dem Übernahmewert – der unbestrittenermassen unter den Anlagekosten beim Beschwerdeführer lag – eingebucht hat. Sollte es sich so verhalten, hat der Sohn des Beschwerdeführers, der die Liegenschaften erst übernommen, aber noch keine Abschreibungen darauf vorgenommen hat, nämlich zwar keine Abschreibungen wieder eingebracht, indessen eine Aufwertung gegenüber dem Übernahmepreis vorgenommen und diese Aufwertung bleibt unter den Anlagekosten.