Einbuchung der übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften einen (Aufwertungs-)Kapitalgewinn gemäss § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StG erzielt hat. Davon ist dann auszugehen, wenn er die Grundstücke über dem Übernahmewert – der unbestrittenermassen unter den Anlagekosten beim Beschwerdeführer lag – eingebucht hat.