Das bedeutet, dass, sofern der Sohn des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt die übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften veräussern sollte, für die Bestimmung der Anschaffungskosten nicht etwa auf die Anschaffungskosten bei ihm selbst im Rahmen der Betriebsübernahme, sondern auf die Anlagekosten seit dem ursprünglichen Erwerb der Liegenschaften (d.h. Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) abzustellen sein wird. Diese Anlagekosten müssen denn auch für die Beantwortung der einkommensteuerrechtlichen Frage herangezogen werden, ob der Sohn des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der