Für die Abgrenzung gegenüber der Grundstückgewinnsteuer verweist § 27 Abs. 4 StG sodann auf § 106 StG, welcher im Rahmen der Vorschriften über die Grundstückgewinnsteuer (§§ 95 - 111 StG) den Begriff der Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken festlegt. Aus diesem Zusammenhang der einkommen- und der grundstückgewinnsteuerlichen Regelung ergibt sich ohne weiteres, dass der Begriff der Anlagekosten gemäss § 27 Abs. 4 StG und jener gemäss § 106 StG identisch sind. 2.6.5. Bei der Grundstückgewinnsteuer stellen Rechtsgeschäfte unter Verwandten in gerader Linie einen Steueraufschubstatbestand dar (§ 97 Abs. 1 lit. b - 14 -