Gemäss der genannten Vorschrift sind Kapitalgewinne (einschliesslich der Aufwertungsgewinne) auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vielmehr "nur bis zur Höhe der Anlagekosten" zu berücksichtigen. Für die Abgrenzung gegenüber der Grundstückgewinnsteuer verweist § 27 Abs. 4 StG sodann auf § 106 StG, welcher im Rahmen der Vorschriften über die Grundstückgewinnsteuer (§§ 95 - 111 StG) den Begriff der Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken festlegt.