2.6.4. Eine eingehende Analyse der gesetzlichen Ordnung zeigt, dass es sich insoweit um ein Scheinproblem handelt: § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StG bestimmt nämlich nicht, dass die "wiedereingebrachten" Abschreibungen zu besteuern sind. Gemäss der genannten Vorschrift sind Kapitalgewinne (einschliesslich der Aufwertungsgewinne) auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vielmehr "nur bis zur Höhe der Anlagekosten" zu berücksichtigen.