Soweit der Übernehmer solche Grundstücke zu einem unter dem Buchwert beim Veräusserer liegenden Wert übernimmt und sie auch zu diesem niedrigeren Wert einbucht, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da seine Anschaffungskosten ja tatsächlich nicht höher liegen. Bei einer allfälligen späteren Veräusserung der Liegenschaft stellt sich damit die Frage, ob gemäss § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StG wiedereingebrachte Abschreibungen, die beim Übertragenden, d.h. hier dem Beschwerdeführer, zu besteuern gewesen wären, noch zur Besteuerung gelangen können (oder mit Einbuchung zu den unter dem Buchwert liegenden Anschaffungskosten als untergegangen zu betrachten sind).