2.6.3. Werden land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke übernommen – für die nach neuem Recht – wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]) – einkommenssteuerlich Kapitalgewinne nur bis zur Höhe der Anlagekosten zu berücksichtigen sind (§ 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StG), so stellt sich die Sachlage komplexer dar: Soweit der Übernehmer solche Grundstücke zu einem unter dem Buchwert beim Veräusserer liegenden Wert übernimmt und sie auch zu diesem niedrigeren Wert einbucht, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da seine Anschaffungskosten ja tatsächlich nicht höher liegen.