2.6. Für eine Verknüpfung der Einkommenssteuerfolgen beim Veräusserer mit der Verbuchung beim Übernehmer besteht bei einem reinen entgeltlichen Veräusserungsgeschäft auch aus steuersystematischer Perspektive kein Bedürfnis. 2.6.1. Soweit der Übernehmer nichtliegenschaftliche Werte erwirbt und diese zum unter dem Buchwert liegenden Übernahmepreis oder gar zu einem - 13 - niedrigeren Preis einbucht, ergeben sich keine Probleme. Spätere Aufwertungen oder Veräusserungen der entsprechenden Vermögenswerte sind als Kapitalgewinne gemäss § 27 Abs. 2 StG steuerlich als Einkommen zu erfassen.